Wann, Wo, Wie

Liebe Freunde und Bekannte

Am Sonntag, 7. April 2024 finden die Gesamterneuerungswahlen für den Grossen Rat des Kantons Thurgau statt. 130 Mandate werden auf 5 Bezirke verteilt (Arbon 27, Frauenfeld 32, Kreuzlingen 23, Münchwilen 22 und Weinfelden 26).

Hier findet ihr Möglichkeiten, wie ihr mich unterstützen könnt. Falls ihr Fragen habt, zögert nicht, mich telefonisch oder via E-mail zu kontaktieren.

Für 2 Stimmen auf jedem Wahlzettel bedanke ich mich im Voraus herzlich!

Peter Bühler


Wissenswertes

Wer ist wählbar?
Alle stimmberechtigten im Kanton Thurgau wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer können sich zur Wahl in den Kantonsrat stellen.

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Wer kann wählen?
Alle stimmberechtigten im Kanton Thurgau wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer sind wahlberechtigt.

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Sie haben die Wahl:

Entweder gehen Sie an die Urnen
In allen Gemeinden ist die Wahl an mindestens zwei Tagen vor dem Wahlsonntag möglich. Entweder sind bestimmte Urnen schon vor dem 10. April geöffnet, oder Sie können Ihren Wahlzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben oder in den speziellen Briefkasten Ihrer Gemeinde werfen.

oder Sie wählen brieflich
Sämtliche Gemeinden ermöglichen die Briefwahl. In einigen wenigen Gemeinden ist es aber nötig, die Gemeindekanzlei rechtzeitig darum zu ersuchen. Die briefliche Stimmabgabe ist auch aus dem Ausland möglich; allerdings muss Ihr Wahlzettel rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde eintreffen.

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Regeln für die gültige Wahl

  1. Nur die amtlichen Wahlzettel sind gültig.
  2. Der Wahlzettel muss mindestens einen gültigen Namen enthalten.
  3. Der Wahlzettel darf nicht mehr Namen enthalten, als im jeweiligen Kanton Sitze zu vergeben sind.
  4. Bei handschriftlich eingesetzten Kandidatinnen und Kandidaten Namen, Vornamen sowie Kandidaten-Nummer angeben.
  5. Ein neu eingesetzter Name ist mit Vorteil oberhalb des durchgestrichenen zu schreiben.
  6. Vermerke wie «dito» oder Gänsefüsschen sind ungültig.
  7. Die Wahlzettel dürfen weder unterschrieben noch sonst wie gekennzeichnet werden.
  8. Wahlzettel mit ehrverletzenden Äusserungen sind ungültig.
  9. Kein Name darf mehr als zweimal auf dem Wahlzettel aufgeführt werden.
  10. Es darf auf keinen Fall mehr als ein Kantonsrats-Wahlzettel abgegeben werden.

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Drei Grundsätze

  1. Jede kandidierende Person bringt der Liste, die sie portiert hat, eine oder – falls kumuliert wird – zwei Stimmen. Dies gilt auch, wenn die kandidierende Person auf eine andere Liste übertragen wird (panaschieren).
  2. Leere Linien gelten als Listenstimmen. Sie werden der Partei zugerechnet, die am Kopf des Wahlzettels steht.
  3. Mit dem Wahlzettel können so viele Parteistimmen vergeben werden, wie dem Bezirk Kantonsratssitze zustehen (Bezirk Münchwilen = 22).

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